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   VerfGH Berlin, 10.04.2019 - VerfGH 94/18   

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VerfGH Berlin, 10.04.2019 - VerfGH 94/18 (https://dejure.org/2019,10200)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 10.04.2019 - VerfGH 94/18 (https://dejure.org/2019,10200)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 10. April 2019 - VerfGH 94/18 (https://dejure.org/2019,10200)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1 Verf BE) durch überraschende gerichtliche Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem § 495a ZPO trotz "rein vorsorglichen" Antrags auf mündliche Verhandlung

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    "Rein vorsorglicher" Antrag auf mündliche Verhandlung nicht bedingt gestellt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • VerfGH Berlin, 13.08.2013 - VerfGH 62/12

    Begründete Verfassungsbeschwerde: Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 15 Abs 1

    Auszug aus VerfGH Berlin, 10.04.2019 - VerfGH 94/18
    Für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, begründet aber der Anspruch auf rechtliches Gehör das unbedingte Recht der Partei auf Äußerung in der Verhandlung (Beschluss vom 13. August 2013 - VerfGH 62/12 -, Rn. 17; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 -, juris Rn. 17).

    Dieses Recht ist auch verletzt, wenn eine mündliche Verhandlung von Gesetzes wegen stattzufinden hat, das Gericht aber überraschend ohne mündliche Verhandlung entscheidet (Beschluss vom13. August 2013, a. a. O.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 5. April 2012 - 2 BvR 2126/11 -, juris Rn. 21 m. w. N.).

    Der durch das Recht auf rechtliches Gehör geschützte Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren nach § 495a ZPO besteht grundsätzlich immer dann, wenn eine Partei gemäß § 495a Satz 2 ZPO einen entsprechenden Antrag gestellt hat (Beschluss vom 13. August 2013 - VerfGH 62/12 -, juris Rn. 17 f.; BVerfG, Beschluss vom 2. März 2017 - 2 BvR 977/16 -, juris Rn. 7; Deppenkemper, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 495a Rn. 39; Wittschier, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 495a Rn. 7).

    Denn die mündliche Verhandlung hat grundsätzlich den gesamten Streitstoff in prozess- und materiell-rechtlicher Hinsicht zum Gegenstand und kann je nach Prozesslage, Verhalten der Gegenseite und Hinweisen des Gerichts zu weiterem Sachvortrag, Beweisanträgen und Prozesserklärungen führen, ohne dass dies im Einzelnen sicher vorhersehbar wäre (Beschluss vom 13. August 2013 - VerfGH 62/12 -, juris Rn. 20; BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2018 - 1 BvR 701/17-, juris Rn. 9; Wittschier in: Musielak/Voit a. a. O.).

  • BVerfG, 05.04.2012 - 2 BvR 2126/11

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch

    Auszug aus VerfGH Berlin, 10.04.2019 - VerfGH 94/18
    Es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, in welcher Weise das rechtliche Gehör gewährt werden soll (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 5. April 2012 - 2 BvR 2126/11-, juris Rn. 20 m. w. N.).

    Dieses Recht ist auch verletzt, wenn eine mündliche Verhandlung von Gesetzes wegen stattzufinden hat, das Gericht aber überraschend ohne mündliche Verhandlung entscheidet (Beschluss vom13. August 2013, a. a. O.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 5. April 2012 - 2 BvR 2126/11 -, juris Rn. 21 m. w. N.).

  • BVerfG, 02.03.2017 - 2 BvR 977/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend eine unterlassene Durchführung der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 10.04.2019 - VerfGH 94/18
    Der durch das Recht auf rechtliches Gehör geschützte Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren nach § 495a ZPO besteht grundsätzlich immer dann, wenn eine Partei gemäß § 495a Satz 2 ZPO einen entsprechenden Antrag gestellt hat (Beschluss vom 13. August 2013 - VerfGH 62/12 -, juris Rn. 17 f.; BVerfG, Beschluss vom 2. März 2017 - 2 BvR 977/16 -, juris Rn. 7; Deppenkemper, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 495a Rn. 39; Wittschier, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 495a Rn. 7).
  • BVerfG, 08.06.2018 - 1 BvR 701/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch

    Auszug aus VerfGH Berlin, 10.04.2019 - VerfGH 94/18
    Denn die mündliche Verhandlung hat grundsätzlich den gesamten Streitstoff in prozess- und materiell-rechtlicher Hinsicht zum Gegenstand und kann je nach Prozesslage, Verhalten der Gegenseite und Hinweisen des Gerichts zu weiterem Sachvortrag, Beweisanträgen und Prozesserklärungen führen, ohne dass dies im Einzelnen sicher vorhersehbar wäre (Beschluss vom 13. August 2013 - VerfGH 62/12 -, juris Rn. 20; BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2018 - 1 BvR 701/17-, juris Rn. 9; Wittschier in: Musielak/Voit a. a. O.).
  • BGH, 22.05.1995 - II ZB 2/95

    Klageschrift - Auslegung - Auskunft - Beschlussverfahren - Berufung -

    Auszug aus VerfGH Berlin, 10.04.2019 - VerfGH 94/18
    Weiter ist aber anerkannt, dass im Zweifel das Auslegungsergebnis anzunehmen ist, das dem wohlverstandenen Interesse der erklärenden Partei am ehesten entspricht (BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2002 - XII ZB 192/99 -, juris Rn. 11, und vom 22. Mai 1995 - II ZB 2/95 -, juris Rn. 11; Rauscher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, Einleitung Rn. 431; Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, Rn. 25).
  • BVerfG, 05.10.1976 - 2 BvR 558/75

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verkennung des Begriffs der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 10.04.2019 - VerfGH 94/18
    Für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, begründet aber der Anspruch auf rechtliches Gehör das unbedingte Recht der Partei auf Äußerung in der Verhandlung (Beschluss vom 13. August 2013 - VerfGH 62/12 -, Rn. 17; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 -, juris Rn. 17).
  • VerfGH Berlin, 28.09.2016 - VerfGH 135/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde - Verletzung rechtlichen Gehörs (Art 91 Abs 1

    Auszug aus VerfGH Berlin, 10.04.2019 - VerfGH 94/18
    Eine gerichtliche Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellt sich dabei als überraschend im Sinn eines Gehörsverstoßes dar, wenn sie dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter -selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl. Beschlüsse vom 11. Oktober 2017 - VerfGH 179/15 - Rn. 43, und vom 28. September 2016 - VerfGH 135/15 - Rn. 9 m. w. N.; st. Rspr.).
  • BGH, 14.02.2001 - XII ZB 192/99

    Bedingte Einlegung der Berufung bei Verbindung mit einem Prozeßkostenhilfeantrag

    Auszug aus VerfGH Berlin, 10.04.2019 - VerfGH 94/18
    Weiter ist aber anerkannt, dass im Zweifel das Auslegungsergebnis anzunehmen ist, das dem wohlverstandenen Interesse der erklärenden Partei am ehesten entspricht (BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2002 - XII ZB 192/99 -, juris Rn. 11, und vom 22. Mai 1995 - II ZB 2/95 -, juris Rn. 11; Rauscher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, Einleitung Rn. 431; Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, Rn. 25).
  • VerfGH Berlin, 31.05.2017 - VerfGH 174/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidung - keine

    Auszug aus VerfGH Berlin, 10.04.2019 - VerfGH 94/18
    Das Gericht muss danach die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (Beschluss vom 31. Mai 2017 - VerfGH 174/15 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de abrufbar, Rn. 23; st. Rspr.).
  • VerfGH Berlin, 11.10.2017 - VerfGH 179/15

    Teils unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde; keine Verletzung des

    Auszug aus VerfGH Berlin, 10.04.2019 - VerfGH 94/18
    Eine gerichtliche Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellt sich dabei als überraschend im Sinn eines Gehörsverstoßes dar, wenn sie dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter -selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl. Beschlüsse vom 11. Oktober 2017 - VerfGH 179/15 - Rn. 43, und vom 28. September 2016 - VerfGH 135/15 - Rn. 9 m. w. N.; st. Rspr.).
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